§ 1 Name, Sitz und Gründungsdatum
Der Fanclub führt den Namen Weiß Rote Füchse und wurde am 01.11.2013 gegründet. Er hat seinen Sitz in 74597 Stimpfach-Käsbach.
§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck des Vereins
Sinn und Zweck des Vereins ist die Unterstutzung des VfB Stuttgart bei Heim- und Auswärtsspielen. Er bemüht sich, im Rahmen eines aktiven Clublebens das Bild der Fans in der Öffentlichkeit positiv zu beeinflussen. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, rassischen und konfessionellen Gesichtspunkten der Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend zu dienen.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied kann grundsätzlich jede Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat. Über eine Aufnahme, die schriftlich eingereicht werden muss, entscheidet der Vorstand.
§ 5 Jahresbeitrag
Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe vom Vorstand festgesetzt wird.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
- Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstandes aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.
- Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, ist unanfechtbar.
- Jedes Mitglied muss sich zum Gewaltverzicht bereit erklären.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- Der Austritt eines ordentlichen Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand und wird mit Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam, sofern der Mindestmitgliedschaftsdauer von einem Jahr bis dahin erfullt ist. Fur die Austrittserklärung Minderjähriger gilt die fur den Aufnahmeantrag geltende Regelung entsprechend.
- Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied – die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder Interessen des Vereins grob verletzt – die Anordnungen oder Beschlusse der Vereinsorgane trotz entsprechender Verwarnung wiederholt nicht befolgt – mit seiner Zahlung seinen finanziellen Verpflichtungen gegenuber dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Ruckstand ist.
- Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Anspruche gegenuber dem Verein.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand muss aus Vereinsmitgliedern bestehen. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Verein aus, so erlischt automatisch dessen Organstellung. Der Vorstand besteht aus:
- dem 1. und 2. Vorsitzenden
- dem Kassenwart
- dem Schriftfuhrer
Der Verein wird von den 2 Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten. Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und hat uber Ein- und Ausgaben lückenlos Buch zu führen.
§ 9 Wahl des Vorstandes
- Der Vorstand wird in der jährlich stattfindenden ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Der Vorstand muss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt werden.
- Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandmitglied kommissarisch berufen.
- Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Die Zuständigkeit der einzelnen Vorstandsmitglieder können in einem Aufgabenverteilungsplan festgelegt werden.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden. Der Vorstand ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
§ 10 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Der Vorstand hat die Mitglieder zwei Wochen vorher zu informieren.
§ 11 Vereinsauflösung
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss er Mitgliederversammlung, wobei dreiviertel der anwesenden Mitglieder für die Auflösung des Vereins stimmen müssen. Bei Auflösung des Vereins wird das gesamte Vermögen unter allen Mitgliedern aufgeteilt.